Rechtsanwaltskanzlei Doris Boche Genthin
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Arbeitsrecht Arbeitsrecht

Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsschutz, die Folgen von Arbeitsunfällen, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenfürsorge, die Rechte von Gewerkschaften und Betriebsräten sowie an diese Bereiche angrenzende Themen regeln.

 

Wir beraten und vertreten in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts:

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Urteile zum Arbeitsrecht

BAG: Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen

 

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fällt.

 

Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen
Behinderung ab August 2006 auf das AGG berufen. Für die Klägerin, die ua. eine Ausbildung zur Gesundheitskauffrau absolviert hat, ist ein GdB von 40 festgestellt worden. Ihrem Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen war nicht entsprochen worden. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin. Die Beklagte besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet oder die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Die Klägerin sieht sich als Behinderte benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung. Zwar habe sie keinen GdB von 50 und sei auch nicht gleichgestellt worden, Letzteres sei ihr aber für den Bedarfsfall zugesichert worden. Die Beklagte habe bei der Stellenbesetzung mehrfach das SGB IX verletzt, was die Vermutung auslöse, dass bei der Ablehnung der Klägerin ihre Behinderung eine Rolle gespielt habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräften können.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Die Beklagte musste die Klägerin nicht nach den Vorschriften des SGB IX behandeln, da die Klägerin dafür die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht auf sonstige Verletzungen der Vorschriften des SGB IX berufen. Auch dafür müsste sie schwerbehindert oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Allerdings stehen seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. Die Klägerin hat sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen. Nachdem mit dem AGG die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 in deutsches Recht umgesetzt ist, kommt die zwischenzeitlich notwendige entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX auf nicht schwerbehinderte Menschen nicht länger in Betracht.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2009 - 3 Sa 499/09 -

Quelle: jurawelt.de

Kollege demoliert PKW - Arbeitgeber haftet

 

Beschädigt ein Arbeitskollege den PKW eines Arbeitnehmers, so hat der Arbeitgeber für den Schaden einzustehen, wenn dieser unter seiner Billigung in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden ist und der Schaden nicht durch den Arbeitslohn oder Zuschläge mit abgegolten ist.

 

Der Kläger begehrt Ersatz an seinem PKW entstandener Unfallschäden.

Der Kläger war bei der Beklagten - einer Spedition – als LKW-Fahrer angestellt. Im Arbeitsvertrag findet sich in Ziffer 16 folgende Ausschlussklausel:
"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadensersatz aus Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung."

Als der Kläger während einer Tour erkrankte, wies die Beklagte einen Mitarbeiter an, mit dem Privat-PKW des Klägers, der sich auf dem Betriebsgelände befand, zum abgestellten LKW zu fahren und die Fahrzeuge zu tauschen. Der Kläger war damit einverstanden. Auf der Fahrt zum Kläger wurde der Mitarbeiter in einen Unfall verwickelt.

Der Kläger wandte sich an die Beklagte und bat um Mitteilung ihrer Versicherung, um den entstandenen Schaden geltend zu machen.

Die Beklagte lehnte dies ab und meint der Kläger könne gegen sie allenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben. Dieser Anspruch sei jedoch aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausnahmeregelung für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beziehe sich nur auf Unfälle mit den LKW der Beklagten.

Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger recht; Anspruchsgrundlage ist der analog anwendbare § 670 BGB.

Der Arbeitgeber hat Schäden an Sachen des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu übernehmen, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Grundlage dieser verschuldensunabhängigen Einstandspflicht des Arbeitgebers für arbeitsbedingte Eigenschäden des Arbeitnehmers bildet eine Analogie zu § 670 BGB

Voraussetzung für die Einstandspflicht ist, dass der Sachschaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden ist, die Sache mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzt worden ist und der Schaden nicht durch den Arbeitslohn oder Zuschläge mit abgegolten ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Kläger verlangt ausschließlich den Ersatz von Sach- oder Vermögensschäden, nicht aber von Personenschäden. Mit dem Unfall hat sich nicht das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht. Der Schaden ist vielmehr dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Denn sie hat den Einsatz des Privat-PKW des Klägers in ihrem Betätigungsbereich gebilligt.

Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist nicht gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags verfallen. Die Ausschlussfrist hält insoweit einer Überprüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB nicht stand. Bei dieser handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff. BGB.

Ziffer 16 des Arbeitsvertrags enthält eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame einseitige Ausschlussfrist. Mit dieser Klausel hat die Beklagte missbräuchlich versucht, ihr eigenes Interesse an einer raschen Klärung offener Ansprüche ohne angemessenen Ausgleich durchzusetzen.

Daran ändert auch der 2. Satz von Ziffer 16 nichts, wonach Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadensersatz aus Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung von der Ausschlussklausel ausgenommen werden. Auch der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen oder aus unerlaubter Handlung geltend machen. Ebenso ist es denkbar, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Vertragsstrafenregelung zu Gunsten des Arbeitnehmers vereinbaren. Schließlich gehen Unklarheiten bei der Auslegung der von der Beklagten formulierten Vertragsbedingungen zu ihren Lasten.

 
Quelle: LAG Schleswig-Holstein , Urteil vom 08.12.2010 Aktenzeichen: 6 Sa 350/10 Justiz Schleswig-Holstein online

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