Rechtsanwaltskanzlei Doris Boche Genthin
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Interessante Gerichtsentscheidungen rund um das Fahrrad

Immer mehr Menschen sind mit dem Fahrrad unterwegs und das nicht nur im Sommer. Der Fahrradboom hat es mit sich gebracht, dass es heute eine Vielzahl von verschiedenen Rädern gibt, vom normalen Trekkingrad über das Rennrad bis hin zum Elektrofahrrad. Der technische Fortschritt bringt auch neue Rechtsfragen mit sich. Zum Beispiel, wann ist ein Elektrofahrrad haftungsmäßig ein Kraftfahrzeug? Seit dem 21.06.2013 ist im § 1 Abs. 3 StVG geregelt, dass es sich bei einem normalen Elektrorad (Pedelec) nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt. Dies hat zur Folge, dass ein Verschulden aufgrund der Betriebsgefahr, also allein aus dem Grund weil das Halten eines Kraftfahrzeuges schon eine Gefahrenquelle darstellt, deshalb nicht in Frage kommt. 

 

Für Speed - Pedelecs geltend allerdings andere regeln. Als Fahrräder gelten nämlich nur Pedelecs mit 25 Watt Motorunterstützung, bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km / h. Sogenannte Speed - Pedelecs, die bis zum erreichen von 45 km / h vom Elektromotor unterstützt werden, sind keine Fahrräder. Sie erfordern auch ein Versicherungskennzeichen. 

 

Was ist nun mit der Helmpflicht?

Wir alle wissen fahren ohne Helm gefährdet die Gesundheit. Aber was passiert im Schadensfall? Wird dem Fahrradfahrer, der keinen Helm trägt ein Mitverschulden in Rechnung gestellt, wenn er durch den Unfall Kopfverletzungen erlitten hat? Hier hat das OLG München entschieden, dass bei dieser Frage die normalen Fahrradfahrer von den sportlich fahrenden Radfahrern unterschieden werden müssen. Das OLG betonte in seiner Entscheidung, dass ein sportlich fahrender Radfahrer, der sich nicht lediglich von A nach B bewegt, sondern das Fahrrad auch als Sportgerät nutze, fahrlässig handele, wenn er ohne Helm fährt. Als Indizien für einen sportlich fahrenden Radfahrer gelten Klickpedalen, Sportkleidung und die Benutzung eines Rennrades. 

 

Das OLG Hamm wiederrum hat sich mit einer geisterfahrenden Radlerfahrerin beschäftigt. Das heißt mit einer Frau, die mit ihrem Fahrrad auf dem Fahrradweg in falscher Richtung fuhr. An einer Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, wobei die Geisterfahrerin auf einer bevorrechtigten Straße daher kam und der andere Radfahrer aus einer verkehrsberuhigten Straße. Im Ergebnis gab es nur ein Drittel Mitschuld für die Geisterfahrerin. Das Vorfahrtsrecht bleibt also trotz falscher Fahrtrichtung. 

 

Schlussendlich wollen wir noch den Radfahrer auf dem Zebrastreifen betrachten. Hier gibt es eine ganz klare Regelung im § 25 Abs. 1 StVO, wonach ein Radfahrer beim Überqueren eine Zebrastreifens nicht vom Schutzbereich eines Fussgängers umfasst ist. Er muss deshalb absteigen und das Fahrrad schieben, wenn er den Fußgängerweg benutzen möchte. Der Zebrastreifen bleibt den Fußgänger vorbehalten. Ausnahmen gelten für Fahrern von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen. 

 

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allzeit eine unfallfreie Fahrt. 

Befristeter Arbeitsvertrag - Fluch oder Segen?

In der Arbeitswelt spielen befristete Arbeitsverträge - auch Zeitarbeitsverträge genannt - eine große Rolle. Das Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund und mit Sachgrund. 

 

Verträge ohne Sachgrund dürfen maximal zwei Jahre dauern und innerhalb der zwei Jahre darf der Vertrag nur dreimal verlängert werden. Allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen. So zum Beispiel für Arbeitnehmer die älter als 52 Jahre sind und zuvor mindestens vier Monate ohne Arbeit waren. Bei diesen Arbeitnehmern darf bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren befristet werden. Innerhalb dieser Frist ist auch eine mehrfache Vertragsverlängerung möglich.

 

Bei Verträgen mit Sachgrund gibt es keine zeitliche Obergrenze. Ein Sachgrund liegt immer dann vor, wenn beim Arbeitgeber nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für eine Schwangerschafts -, Elternzeit - oder Krankheitsvertretung eingestellt werden soll, für Saisonarbeit oder zur Erprobung. Bei den Zeitverträgen mit Sachgrund ist die Gefahr von Kettenbefristungen gegeben. Diese sind zwar grundsätzlich erlaubt, aber sie sind immer dann unzulässig, wenn bei mehrfachen Wiederholungen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen ist. Wann ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird allerdings immer im Einzelfall durch das Gericht entschieden. 

 

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit dem im Vertrag festgelegten Tag ohne das es einer Kündigung bedarf. Im Normalfall ist ein solcher Vertrag also nicht vorzeitig ordentlich kündbar. Wenn nun Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vertrag vor Zeitablauf kündigen wollen, geht das nur, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Kündigungsklausel enthält. 

 

Wird das Arbeitsverhältnis nach Vertragsende fortgesetzt, so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.

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